Vom Rücktritt und Recht auf Reparatur – Das sind Ihre Verbraucherrechte

Vom Rücktritt und Recht auf Reparatur – Das sind Ihre Verbraucherrechte

Es ist eine Situation, die jeder sicherlich schon einmal erlebt hat: Ein Kunde kauft Ware ein und sie kommt erst nach langer Verzögerung an und dann ist die Qualität nicht das, was beim Kauf vereinbart war. Genau das ist auch Nanni passiert, als er von Ea-nasir Kupfererz kaufen wollte. Er reagiert, wie es auch heute viele tun würden, mit einem Beschwerdebrief. Allerdings liegt dieser Fall schon beinahe 4.000 Jahre zurück und gilt als die älteste schriftliche Kundenbeschwerde.

Er zeigt aber auch, dass das Vertrauen von Kunden in den Verkäufer eine Notwendigkeit ist, welche den Handel seit jeher bestimmt. Mit zunehmender Bedeutung des Handels ist es umso wichtiger geworden, dass dieses Vertrauen nicht nur durch den Ruf des Verkäufers, sondern ebenso durch einen rechtlichen Rahmen gesichert wird.

Deutschland und die Europäische Union haben daher eine Reihe an Gesetzen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Interessen von Verbrauchern durch Rechte geschützt sind – ob beim Einkauf, Vertragsabschlüssen oder beim Besuch einer Website. Doch wie verhält es sich mit Garantie, Gewährleistung und Co.? Denn nicht alle hinter allem, was wir als selbstverständlich erachten, stehen gesetzliche Vorgaben und manches ist nur Kulanz. Das sind ihre Verbraucherrechte:

Das Rücktrittsrecht

Verbraucherrechte wie das RücktrittsrechtEin generelles Rücktrittrecht gibt es nicht, denn ein Kauf ist ein verbindlicher Vertrag, an den sich beide Seiten halten müssen. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, dennoch von einem Kaufvertrag zurückzutreten, nach Paragraf 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die erste Möglichkeit ist, wenn im Vertrag eine Rücktrittsklausel vereinbart wurde. Die genauen Umstände müssen dort geklärt sein, allerdings kann auch eine Vertragsstrafe für den Rücktrittsfall festgelegt werden.

Der andere Fall ist, wenn die Ware entweder zu spät oder in mangelhaftem Zustand geliefert wird. Hierbei ist wichtig, dass der Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erhält, bevor der Käufer vom Kauf zurücktreten kann. Das kann die Zusendung eines neuen oder die Reparatur des ursprünglichen Produkts sein. Welche Fristen genau gelten und wie oft eine Nacherfüllung vor einem Rücktritt hingenommen werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab.

Die Gewährleistung gegenüber Garantie

Nicht immer zeigt sich ein Mangel bei einem Produkt sofort. Daher hat ein Verbraucher beim Kauf neuer Produkte zwei und bei gebrauchten ein Jahr Zeit, um bei Mängeln Nacherfüllung zu fordern, den Kaufpreis zu mindern oder sogar Schadensersatz zu verlangen. Diese Rechte des Käufers bei Mängeln sind in den Paragrafen 437 bis 441 im BGB erfasst.

Die Gewährleistung gegenüber GarantieBei der Nacherfüllung gelten dieselben Bestimmungen wie bei Rücktrittsrecht, entweder die Ware wird repariert oder neu geliefert. Zu beachten ist allerdings, dass die Beweislast über einen Mangel nur während der ersten 12 Monate beim Hersteller liegt. Nach dieser Frist muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag und nicht etwa durch Gebrauch entstanden ist.

Bei der Garantie sieht die Sache jedoch anders aus, denn diese ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Es handelt sich um ein Versprechen oder einen kostenpflichtigen Vertrag, in welchem der Garantiegeber die Bedingungen selbst festlegt. Gibt ein Hersteller etwa die Garantie, ein Produkt auch nach fünf Jahren noch auszutauschen, kann der Kunde sich darauf berufen.

Es gelten aber weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Wird etwa eine Garantie nur für ein Jahr gegeben, kann trotzdem noch die Gewährleistung greifen. Ein Kunde ist auch nicht verpflichtet, die Garantie wahrzunehmen, sondern kann sich jederzeit auf die Gewährleistungspflicht berufen. Bevor also ein teurer Garantievertrag abgeschlossen wird, etwa bei Elektrogroßgeräten, ist es sinnvoll, den wirklichen Mehrwert dieser Garantie gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung zu überprüfen.

Recht auf Reparatur

Während der Gewährleistung kann der Kunde auf die Reparatur einer Ware bestehen, doch hat es für den Verbraucher selten einen Mehrwert, ein Produkt zu reparieren und nicht einfach ein Ersatzgerät zu verlangen. Da die EU Reparaturen allerdings im Rahmen der Nachhaltigkeit fördern möchte, hat sie eine Reihe von Richtlinien verabschiedet, mit denen Kunden durchaus davon profitieren.

So verlängert sich nach der Reparatur die gesetzliche Gewährleistungspflicht um ein Jahr. Doch das ist nicht alles was das Recht auf Reparatur umfasst. Der Hersteller muss über den Gewährleistungszeitraum hinaus dafür sorgen, dass die Geräte reparierbar sind, indem er Anleitungen zur Reparatur zugänglich macht. Hierfür müssen Ersatzteile zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden und die Reparatur darf nicht durch Hard- oder Software erschwert werden.

Außerhalb der Gewährleistung muss der Kunde sich die benötigten Komponenten selbst besorgen. Um die passenden Ersatzteile zu erhalten, ist eine entsprechende Anfrage sinnvoll. Hierbei macht der Verbraucher anhand eines kurzen Fragenkatalogs einige wichtige Angaben zum defekten Gerät. Zu den erforderlichen Informationen gehören die Nennung des gesuchten Ersatzteils, des Herstellers und der Modell-Nummer des Gerätes.

Das Widerrufsrecht

Ein Recht, welches im Alltag häufig angewendet wird, ist das Widerrufsrecht nach Paragraf 312g des BGB. Der Verbraucher kann von einem getätigten Kauf ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen zurücktreten, muss die Ware dem Verkäufer aber rechtzeitig zurücksenden.

Das WiderrufsrechtAktuell sind zwei Arten von Kaufverträgen durch diese Verbraucherrechte betroffen: Zum einen der Fernabsatzvertrag, also ein Kauf, der über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Internet oder per Brief zustande kommt. Zum anderen Kaufverträge, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, also auf der Straße oder an der Haustür.

Ursprünglich wurde das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte und den Versandhandel eingeführt, bei denen dem Kunden ein Produkt bestellen, ohne es je gesehen zu haben. So kann es passieren, dass die Ware nicht den Anforderungen des Kunden entspricht und er deshalb vom Kauf zurücktreten möchte. In Zeiten, in denen der Online-Handel immer größere Bedeutung einnimmt, steigt auch die Relevanz des Widerrufsrechtes.

Doch gibt es etliche Ausnahmen. Verderbliche Waren oder solche, welche für den Käufer maßangefertigt wurden, sind von dem Recht auf Widerruf ausgenommen, da der Verkäufer diese ansonsten nicht oder nur unter großen Anstrengungen an andere verkaufen kann. Gleiches gilt für Lottoscheine und Zeitungen sowie Zeitschriften, da diese in einem zeitlichen Rahmen relevant sind. Bei Filmen, Musik oder Computersoftware, welche physisch versandt werden (also über CD, DVD oder sonstige Datenträger), darf die Versiegelung der Verpackung nicht entfernt worden sein.

Der Umtausch

Der Umtausch anstelle von ReparaturBeim Umtausch handelt es sich, wie bei der Garantie, um eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Erstattet ein Verkäufer also einen Artikel, geschieht dies aus Kulanz. Ob ein Händler einen Umtausch anbietet, ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt.

Es liegt zudem in seinem Ermessen, ob er das Geld zurückgibt oder stattdessen einen Gutschein oder ein anderes Produkt als Ausgleich anbietet. Wirbt ein Händler allerdings mit einem Umtauschversprechen, so muss er dieses auch erfüllen. Allerdings sind auch hierbei Einschränkungen möglich, etwa durch Fristen oder den Zustand der Ware, die der Käufer beachten sollte. Einige Händler bieten zudem Umtauschaktionen während besonderer Verkaufszeiträume, wie etwa nach Weihnachten, an.

Weitere verbraucherfreundliche Verordnungen

Neben diesen allgemeinen Rechten existieren noch einige spezialisierte Verordnungen, wie etwa die Fluggastrechtverordnung. Dort wird geregelt, wie Kunden im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen entschädigt werden. Auch, ob Schadensersatz besteht oder ob Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden, ist dort festgelegt.

Eine der bekanntesten Verordnungen ist die Verordnung über Roaming aus dem Jahr 2017. Sie ermöglicht es Verbrauchern, ihre Mobiltelefone in anderen europäischen Ländern zu denselben Konditionen wie in ihrem EU-Heimatland zu benutzen. Teurere Roaming-Gebühren wurden damit abgeschafft und hohe Kosten durch die Nutzung von mobilen Daten im Ausland verhindert.

Durch Abhilfeklagen können Verbraucherverbände gemeinsam mit Verbrauchern vor Gericht klagen. Im Gegensatz zu bisherigen kollektiven Klagemöglichkeiten können hier direkte Entschädigungen eingeklagt werden.

Eine andere Verordnung, die die Verbraucherrechte stärkt, ist die EU-Verordnung über Geoblocking aus dem Jahr 2018. Online-Händler dürfen für Kunden in anderen EU-Ländern nicht unterschiedliche Preise für dieselben Produkte verlangen, sie müssen aber nicht einen Versand in alle EU-Länder ermöglichen. Hier soll noch nachgebessert werden, denn gerade im Bereich Musik und Video-Streaming gibt es noch urheberrechtliche Probleme. Daher kann es sein, dass ein Film bei einem Streaming-Anbieter in einem anderen EU-Land nicht verfügbar ist. Doch die EU-Kommission möchte sich dafür einsetzen, dass Geoblocking in Zukunft europaweit nicht mehr möglich ist, etwa durch eine Europalizenz anstatt mehrerer Länderlizenzen.

Die EU hat sich eine verbraucherfreundliche Politik zum Ziel gesetzt und obwohl schon einige Verordnungen den Schutz der Verbraucher stärken, so sind für die Zukunft noch weitere Verbesserungen zu erwarten. Denn der europäische Markt soll noch nachhaltiger und gerechter werden und Verbraucher sollen mehr Mittel bekommen, um sich gegen unfaire Praktiken zu schützen. So soll der im weltweiten Vergleich gut ausgebaute Verbraucherschutz noch effektiver werden.