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Während das Europäische Parlament dem Abkommen zugestimmt hat, gab es parallel eine weitere Entscheidung, die CETA betrifft. Das in Bayern angestrebte Volksbegehren wurde nicht zugelassen, womit es als gescheitert gelten kann. Das Volksbegehren wurde vom Bayerischen Innenministerium abgelehnt, da es für Unzulässigkeit gehalten wird. Im Anschluss ging es an den Verfassungsgerichtshof, der das Begehren ebenfalls als unzulässig eingestuft hat. Es wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
In diesem Jahr werden noch Teile von CETA in Kraft treten, allerdings erfordert ein finales Inkrafttreten die Ratifizierung, die durch Kanada, die EU und die Länder der EU durchgeführt werden muss. Durch das Volksbegehren sollte verhindert werden, dass Deutschland das Abkommen ratifiziert. Mehr zum Volksbegehren gegen CETA gibt es in diesem Artikel zu erfahren.
Mit dem Volksbegehren wollte man verhindern, dass Bayern die Zustimmung zur Ratifizierung im Bundesrat verwehrt, sodass Deutschland insgesamt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada nicht ratifizieren kann. Geplant war das Volksbegehren “Nein zu CETA!” also in Bayern. Dafür wurden über 85.000 Stimmen gesammelt. Zunächst hat sich das Bayerische Innenministerium mit der Angelegenheit beschäftigt, das Volksbegehren aber als unzulässig zurückgewiesen. Im Anschluss wurde das Volksbegehren dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt, das aber zu einem ähnlichen Schluss gekommen ist. Entsprechend wurde es ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, womit das Volksbegehren zu diesem Zeitpunkt als gescheitert gelten kann.
Das Volksbegehren beruft sich auf die Bayerische Verfassung. Genauer auf Art. 70 Abs. 4 Satz 2. Darin heißt es, dass die Staatsregierung durch Gesetz an ihre verfassungsmäßigen Aufgaben gebunden werden kann, wenn dieses Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU betroffen ist. Laut den Initiatoren des Volksbegehrens ist dieser Fall gegeben, sodass die Staatsregierung an das Gesetz gebunden werden kann. Das Innenministerium sieht das allerdings nicht so, ebenfalls der Verfassungsgerichtshof nicht. Die wichtigste Begründung dafür ist, dass durch die Ratifizierung keine Hoheitsrechte an die EU übertragen werden.
Das VerfGH kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, dass das Landesvolk die Handlungen der Landesregierung im Bundesrat bestimmen kann. Der Bundesrat ist die Kammer der Landesregierungen und nicht das Organ, in dem das Landesstaatsvolk repräsentiert wird. Ein Wirken des Landesparlaments in den Bundesrat wäre demnach nicht zulässig. Dazu gab es bereits einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1958. Ferner kann die Staatsregierung nicht durch das Landesgesetz gebunden werden. Auch fällt die Zustimmung zu CETA nicht unter Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. Derzeit steht noch nicht genau fest, wie die Bundesregierung das Zustimmungsgesetz gestalten wird.
Hinter der Abkürzung CETA steckt das Comprehensive Economic and Trade Agreement, also das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen, das zwischen der EU und Kanada beschlossen werden soll. Es handelt sich um ein Freihandelsabkommen, wodurch Handelsbeschränkungen zwischen den beiden Vertragspartnern abgebaut werden und freier Handel erleichtert wird. Bereits im August 2014 wurden die technischen Verhandlungen zum geplanten Abkommen abgeschlossen. Unterzeichnet wurde der Vertrag bereits im letzten Jahr, jetzt erfolgte die Zustimmung durch das Europäische Parlament, womit ein vorläufiges Inkrafttreten möglich ist.
CETA soll sehr umfassend den Handel zwischen der EU und Kanada erleichtern. Unter anderem durch den Wegfall von Zöllen. Ungefähr 98 Prozent der Zölle zwischen den Vertragspartnern sollen abgeschafft werden. Dadurch können hunderte Millionen Euro jährlich eingespart werden. Sowohl in der EU als auch in Kanada geht man von hohen Wachstumschancen aus. Der Zugang zu den Märkten der Dienstleistungen, Industriegüter und der Agrarprodukte wird erleichtert. Als Basis des Abkommens sollen auch die ökologischen und sozialen Standards gelten, die auf beiden Seiten als sehr hoch angesehen werden können. Auch Kulturförderung und -erhalt werden mit CETA abgedeckt.
Schon früh hat sich Widerstand gegen das Freihandelsabkommen geregt. Sowohl aus der Zivilgesellschaft gab es Gegenwind, als auch von den Nicht-Regierungsorganisationen. Grundsätzlich wurde bemängelt, dass es dem gesamten Abkommen an Demokratie und Transparenz fehlt. Bei der Gestaltung wäre das aber notwendig, um alle beteiligten Parteien mit an Bord zu haben. So gab es unter anderem den Vorschlag, dass viele Regelungen von den Branchen selbst getroffen werden sollten. Der scheinbar fehlende demokratische Prozess wurde in vielfacher Hinsicht angeprangert, sodass auch Proteste stattgefunden haben.
Verschiedene NGOs haben sich gegen CETA positioniert. Dazu gehören Mehr Demokratie, BUND, Campact und auch Attac. Bereits 2014 entstand ein Bündnis aus über dreihundert verschiedenen Organisationen aus Europa, das eine Bürgerinitiative ins Leben rief. Diese wurde zunächst von der Europäischen Kommission abgelehnt, später aber vom Europäischen Gerichtshof zugelassen. Es folgten in ganz Europa Proteste mit mehreren zehntausend Teilnehmern. In Deutschland unter anderem in Köln, München, Leipzig, Stuttgart und München.
Das Freihandelsabkommen CETA, das zwischen Kanada und der EU beschlossen wird, sorgt jetzt schon seit einigen Jahren für kritische Gegenstimmen, die sich auch in massiven Protesten gezeigt haben. Verschiedene Versuche wurden unternommen, das Abkommen zu verhindern. Unter anderem durch ein Volksbegehren, das in Bayern auf den Weg gebracht werden sollte. Das wurde aber jetzt auch vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen, nachdem auch das Bayerische Ministerium dagegen war. Die Begründung des Begehrens gilt nicht als gültig, sodass auf diesem Wege die Ratifizierung durch Deutschland nicht verhindert werden kann. Um CETA final zu machen, müssen die einzelnen Staaten und die EU das Abkommen noch ratifizieren.