Änderungen bei der Rente ab 2024: Das sollten Ruheständler wissen

Änderungen bei der Rente ab 2024: Das sollten Ruheständler wissen

Mit Beginn des Jahres 2024 treten zahlreiche neue Bestimmungen für Personen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder bereits eine Rente beziehen, in Kraft. Diese Regelungen bringen vielfach Erleichterungen und Vereinfachungen mit sich. Im Folgenden erklären wir alle Änderungen der Rente, die seit dem 1. Januar 2024 gültig sind, detailliert erläutern.

Zusätzlich werden die Auswirkungen dieser Änderungen auf verschiedene Altersgruppen und Einkommensklassen betrachten. Wir bieten auch einen Überblick darüber, wie diese Neuerungen zur langfristigen Stabilität und Fairness des Rentensystems beitragen sollen.

Änderungen beim steuerfreien Anteil der Rente

Für alle, die im Jahr 2024 in Rente gehen, steigt der steuerpflichtige Rentenanteil im Normalfall von 83 auf 84 Prozent. So bleiben ihnen noch 16 Prozent, die steuerfrei sind.

Allerdings plant die Ampel-Regierung eine Änderung beim steuerpflichtigen Anteil der Rente. Sollte sie Realität werden, wird der Anteil für Neurentner im Jahr 2024 weiterhin 83 Prozent betragen, also ein Prozentpunkt weniger als bisher geplant.

Für alle, die 2023 Neurentner wurden, soll der steuerpflichtige Anteil der Rente dann rückwirkend nur noch 82,5 Prozent betragen. Das Ganze wäre also eine stufenweise Erhöhung des Anteils in 0,5-Prozentschritten, und nicht mehr in 1-Prozentpunkten. Bei dieser Neuregelung würden erst im Jahr 2058 die Rentenbezüge zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Neue Werte bei den Mindestbeiträgen für freiwillig Versicherte und der Beitragsbemessungsgrenze

Neue Werte bei den Mindestbeiträgen für freiwillig Versicherte und der BeitragsbemessungsgrenzeDie folgenden Änderungen sind für alle wichtig, die noch keine Rentner sind, aber in die Rentenkasse einzahlen. So steigt der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte ab 2024 von bisher 96,72 Euro im Monat auf 100,07 Euro. Der Höchstbeitrag für freiwillige Einzahler erhöht sich von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro monatlich.

Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze steigt ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls an. Bei ihr handelt es sich um die Grenze, bis zu der das monatliche Einkommen zur Berechnung des Rentenbeitrags hinzugezogen wird. Wer mehr als diese Summe verdient, muss auf dieses Mehr an Gehalt keine Rentenbeiträge mehr bezahlen.

In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 Euro im Monat auf 7.550 Euro angehoben, in den neuen Bundesländern steigt die Grenze von 7.100 Euro auf 7.450 Euro an.

Das hat zur Folge, dass ab 2024 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Höchstbetrag von 1.404,30 Euro in Westdeutschland und 1.385,70 Euro in Ostdeutschland in die Rentenkasse einzahlen können. Die Zahlungen der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung teilen sich Mitarbeitende und Arbeitgeber zu je 50 Prozent.

Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente und der Pflege

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erhalten künftig mehr vom Staat: Laut eines Info-Artikels auf der Website des Finanzdienstleisters tecis bekommen sie 4,5 bis 7,5 Prozent mehr Rente. Die Erhöhung ist vom Beginn des Rentenbezugs abhängig: Wer im Zeitraum vom Januar 2001 bis zum Juni 2014 Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wurde, erhält einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent. Wer vom Juli 2014 bis zum Dezember 2018 wegen einer Erwerbsminderung verrentet wurde, erhält 4,5 Prozent mehr. Die Erhöhung der Rente erfolgt ab dem 1. Juli 2024. Wurde die Erwerbsminderungsrente vor 2001 oder nach 2018 das erste Mal ausgezahlt, gibt es kein Rentenplus.

Des Weiteren gibt es gemäß des tecis-Artikels auch mehr Geld für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Eine Neuerung, die viele Rentnerinnen und Rentner direkt oder indirekt mit betrifft. So wird das Pflegegeld um fünf Prozent erhöht, die Beträge für ambulante Pflegesachleistungen steigen ebenfalls um fünf Prozentpunkte an.

Zudem haben pflegende Angehörige ab 2024 jedes Jahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage, so die tecis-Autoren. Das bedeutet, dass Mitarbeitende ihre pflegebedürftigen Angehörigen pro Jahr zehn Tage lang pflegen können und dafür Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Das Unterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt. Zurzeit werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitslohns gezahlt, jedoch ist die Höhe nach oben hin gedeckelt. Diese Obergrenze liegt 2023 bei 114,78 Euro pro Tag.