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Der Kauf einer Immobilie bringt dem neuen Eigentümer viele Vorteile. Neben dem Wegfall der monatlichen Mietzahlung sorgt man für das Alter vor und hat im Fall einer Inflation finanzielle Planungssicherheit. Überdies ergeben sich weitere positive Effekte, wenn die Immobilie fremdvermietet wird oder Teil eines Betriebsvermögens ist. In diesem Fall beteiligt sich das Finanzamt über die Abschreibung an der Kaufpreisfinanzierung.
In dem folgenden Beitrag erklären wir, was Abschreibungen sind und in welchen Fällen diese bei dem Kauf eines Hauses steuerlich geltend gemacht werden können. Außerdem zeigen wir die steuerlichen Vorteile auf, von denen ein Unternehmer mit einer betrieblichen genutzten Immobilie profitiert und welche Punkte noch zu beachten sind.
Mit den Abschreibungen wird die Wertminderung einer Sache ermittelt. Sie werden in der Regel bei den betrieblichen Gegenständen vorgenommen, die der Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören neben Fahrzeugen, Maschinen und einer Büroeinrichtung auch Immobilien. Das Grundstück, auf dem ein Haus errichtet wird, kann nicht abgeschrieben werden, weil es nach den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht abnutzbar ist.
Abschreibungen beim Immobilienkauf können in den beiden folgenden Fällen vorgenommen werden:
Die Ermittlung der steuerlichen Abschreibung wird von dem Kaufpreis vorgenommen, der in dem Immobilienkaufvertrag vereinbart wurde. Sie richtet sich nach § 7 Absatz 4 EStG (Einkommensteuergesetz). Hiernach ist das Datum entscheidend, an dem der Bauantrag gestellt oder die Immobilie errichtet wurde.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat für 60.000 Euro einen Altbau erworben, um hier einen Lagerplatz einzurichten. Der Bauantrag datiert vom 25. Mai 1990. Die Immobilie zählt zu seinem Betriebsvermögen. Der Unternehmer kann jährlich 3 % des Kaufpreises als Betriebsausgaben geltend machen.
3 % von 60.000 Euro = 1.800 Euro
Ist die Immobilie Teil eines Betriebsvermögens, kann ein Unternehmer mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einen weiteren steuerlichen Vorteil in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn ein Betriebsinhaber die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist, diese vereinnahmt und über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführt.
Anders als bei der Einkommensteuer muss ein Unternehmer die unterjährig zu zahlende Umsatzsteuer selbst ermitteln. Dies geschieht über die Umsatzsteuervoranmeldung. Hier werden alle Umsatzsteuerbeträge und alle Vorsteuerbeträge gegeneinander aufgerechnet. Als Ergebnis ergibt sich entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder – falls höhere Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können – ein Vorsteuerguthaben.
Achtung: Ein Unternehmer kann nicht von dem Vorsteuerabzug profitieren, wenn er unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Dies setzt voraus, dass er zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Bei der Ermittlung der Abschreibung für Immobilien gilt eine Sonderregelung, wenn es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie handelt. Hier können auch die angefallenen Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Wird die Immobilie von dem Käufer selbst genutzt, können im Jahr der Anschaffung und in den 9 weiteren Jahren insgesamt 90 % des zusätzlichen Aufwands steuerlich geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass pro Jahr 9 % abgeschrieben werden.
Nutzt der Eigentümer das denkmalgeschützte Haus für eine Fremdvermietung oder zu betrieblichen Zwecken kann er alle Sanierungskosten bei der Fertigstellung seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Abschreibung erfolgt hier in zwei Schritten:
Wer als Hauseigentümer die steuerlichen Vorteile – entweder als Vermieter oder als Unternehmer – in Anspruch nimmt, muss bei dem Verkauf mit der Spekulationssteuer eine Besonderheit beachten. Wird die Immobilie innerhalb einer Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, muss der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Spekulationsfrist orientiert sich an den Daten, die in dem Kaufvertrag bzw. in dem Verkaufsvertrag genannt sind.
Beispiel:
Am 1. Februar 2013 hat ein Unternehmer ein Bürogebäude erworben. Die Immobilie wurde über den gesamten Zeitraum ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Mit Kaufvertrag vom 31. März 2023 hat der Unternehmer die Immobilie wieder veräußert.Da zwischen dem Tag des Kaufs und dem Datum des Verkaufs ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegt, muss der Unternehmer den Gewinn aus der Veräußerung des Objekts versteuern.
Wird die Immobilie ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt, kann der Käufer keine steuerlichen Vorteile geltend machen. Bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 konnte man als Erwerber eines selbstgenutzten Hauses Baukindergeld beantragen. Ab dem 1. Januar 2021 ist diese Förderung weggefallen. Trotzdem hat der private Hauskauf zwei Vorteile: Im Alter profitiert ein Rentner davon, dass er nicht mit der monatlichen Miete belastet wird und bei einer Geldentwertung nicht um sein Eigentum zu fürchten braucht.